Bundesnetzagentur erlässt Verordnung zum Netzausbaugebiet

Die Bundesnetzagentur (Link zur Startseite)Homann: Akteure können sich rechtzeitig auf die neuen Regeln einstellen

Die Bundesnetzagentur hat heute im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Verordnung zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets erlassen

Mit dem Netzausbaugebiet wollen wir den Ausbau der Windenergie im Norden besser mit dem Netzausbau synchronisieren. Gleichzeitig werden wir uns weiterhin mit höchster Priorität für den Netzausbau einsetzen, betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er ergänzt: Es stehen nun alle Spielregeln für die anstehenden Ausschreibungen für Windenergie an Land fest. Das schafft die erforderliche Verlässlichkeit für den weiteren Ausbau der Windenergie im Norden.

Die Bundesnetzagentur hat das Gebiet so festgelegt, dass es die bestmögliche Wirkung zur Entlastung der Übertragungsnetze entfaltet. Zum Netzausbaugebiet zählen der nördliche Teil Niedersachsens, Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Begrenzung des Zubaus der Windenergie

Im Netzausbaugebiet werden die Zuschläge in den Ausschreibungen für Windenergie an Land begrenzt. Jährlich sind dort 58 Prozent des durchschnittlichen Zubaus der Jahre 2013 bis 2015 zulässig. Für diese Obergrenze hat die Bundesnetzagentur einen Wert von 902 Megawatt ermittelt. Gebote für Anlagen im Netzausbaugebiet kommen nur bis zu dieser Grenze zum Zuge. Das bundesweite jährliche Ausschreibungsvolumens beträgt zunächst 2.800 Megawatt, ab dem Jahr 2020 sind es 2.900 Megawatt.

Von diesem Gesamtvolumen entfällt mit dem jetzt ausgewiesenen Netzausbaugebiet ein knappes Drittel auf eine Fläche, die etwas mehr als ein Sechstel des Bundesgebiets ausmacht.

Bessere Verzahnung mit dem Netzausbau

Das Netzausbaugebiet dient einer besseren Verzahnung des Ausbaus des Übertragungsnetzes mit dem Zubau der Windenergie an Land. Solange die erforderlichen Stromleitungen noch nicht gebaut sind, müssen immer wieder Windräder abgeregelt werden, da der erzeugte Strom nicht transportiert werden kann. Der weitere Zubau von Windenergie verstärkt diesen Effekt und soll daher im Netzausbaugebiet gesteuert werden, um Netzüberlastungen und Abregelungen einzudämmen.

Evaluierung nach zwei Jahren

Das EEG sieht vor, die Notwendigkeit, den Zuschnitt des Netzausbaugebiets und die Obergrenze bis zum 31. Juli 2019 und danach alle zwei Jahre zu evaluieren. Die bis dahin von Bund und Ländern erzielten Fortschritte beim Netzausbau werden in diesen Prozess einfließen und entsprechend zu würdigen sein. Unabhängig vom Netzausbaugebiet bleibt es bei dem übergeordneten Ziel, den Netzausbau bedarfsgerecht und zügig voranzutreiben, um das Potenzial der Windenergie im Norden nutzen zu können.

Im Netzausbaugebiet können die Übertragungsnetzbetreiber unter bestimmten weiteren Voraussetzungen KWK-Anlagen als zuschaltbare Lasten kontrahieren. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, in diesen Anlagen statt fossiler Brennstoffe anteilig erneuerbaren Strom, der ansonsten wegen Netzengpässen abgeregelt würde, für die Wärmeversorgung einzusetzen.

Die Regeln zum Netzausbaugebiet werden als eigener Abschnitt Bestandteil der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV). Präsident Jochen Homann hat die Verordnung heute unterzeichnet. Sie wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regeln zum Netzausbaugebiet sind ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

Weitere Informationen zum Netzausbaugebiet finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/netzausbaugebiet.

Quelle: Bundesnetzagentur, 20.02.2017
www.bnetza.de

vgl. BWE lehnt großflächiges Netzausbaugebiet ab

s. Windenergie an Land: Analyse deutscher Markt 2016 und Ausblick 2017 – Nach gutem Ausbau stehen fordernde Zeiten bevor

vgl. Stichtage im EEG 2017 und Änderungen bei Bürgerenergiegesellschaften beachten