Informationen zu Ausschreibungen Windenergie an Land

Weitreichende Informationen zu den kommenden Ausschreibungen Windenergie an Land gibt es natürlich auf den gut gemachten Seiten der Bundesnetzagentur im folgenden Link Bundesnetzagentur (www.bnetza.de) sowie auf den Seiten der Fachagentur Windenergie an Land (www.fachagentur-windenergie.de)

Das EEG 2017 führt die wettbewerbliche Ermittlung der Vergütungshöhe ein; für Windenergieanlagen an Land mit einer Leistung von mehr als 750 Kilowatt (kW) ist die Teilnahme an Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe verpflichtend.

Im Rahmen der Ausschreibung wird eine zu installierende Leistung in Kilowatt für eine oder mehrere immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen zu einem Gebotswert für den darin erzeugten Strom abgegeben. Geboten wird auf den „anzulegenden Wert“ an einem 100 Prozent-Standort. Der anzulegende Wert wiederum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Förderhöhe.

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz genehmigt worden sind, können eine gesetzlich bestimmte Zahlung erhalten, sofern sie bis zum 31. Dezember 2018 in Betrieb genommen werden. Die Genehmigung ist bis zum 31. Januar 2017 dem Anlagenregister der Bundesnetzagentur zu melden. Diese Anlagen können sich nur dann an den Ausschreibungen beteiligen, wenn der Genehmigungsinhaber der Bundesnetzagentur gegenüber erklärt hat, unwiderruflich auf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf Zahlung nach § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2c EEG zu verzichten.

Das Anlagenregister wird künftig in das erweiterte Marktstammdatenregister (MaStR) überführt und ersetzt. Mit dem Marktstammdatenregister soll ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut werden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar.