§ 31K BIMSCHG IST WIEDER DA!

Im Herbst 2022 wurden Maßnahmen ergriffen, um die Energieversorgung in Deutschland zu sichern, darunter die vorübergehende Aufhebung der Schattenabschaltung und die Erhöhung der Windenergieanlagen-Leistung nach § 31k BImSchG. Diese Maßnahmen liefen jedoch zum 15.04.2023 aus. Kürzlich wurde § 31k BImSchG nun wieder eingeführt. Was das für Windenergieanlagenbetreiber bedeutet, erläutert Rechtsanwalt Daniel Birkhölzer.

Hintergrund

Im Zuge der Bestrebungen der Bundesregierung im Herbst 2022, die angespannte Lage auf den Energiemärkten zu entschärfen und die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, hatte der Gesetzgeber seinerzeit Maßnahmen zur Reduzierung des Gasverbrauchs und zur Sicherstellung der Stromversorgung ergriffen, unter anderem die Möglichkeit, nach § 31k BImSchG die Verpflichtung zum Einsatz einer Schattenabschaltung aufzuheben sowie die Leistung einer WEA zur Nachtzeit zu erhöhen, soweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser Zeit um maximal 4 dB gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht. Die genannte Möglichkeit für die zuständige Immissionsschutzbehörde, auf Antrag entsprechende Abweichungen zuzulassen, war jedoch von vornherein zeitlich befristet, sodass sämtliche, in der Folgezeit auf der Grundlage des § 31k BImSchG erteilten Abweichungen automatisch mit Wirkung zum 15.04.2023 ausgelaufen sind.

Rückkehr von § 31k BImSchG

Etwas überraschend ist § 31k BImSchG jedoch vor wenigen Wochen mit dem Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023, in Kraft getreten zum 03.08.2023, in unveränderter Form wiedereingeführt worden. Grund hierfür ist, dass der Bundesgesetzgeber in Bezug auf Gas nach wie vor von einer angespannten Versorgungslage ausgeht und aufgrund dessen sichergestellt wissen will, dass die Kapazitäten vorhandener Windenergieanlagen – solange die Alarm- oder Notfallstufe gemäß Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland besteht – weiterhin in dem bereits während des vergangenen Winters erfolgtem Maß genutzt werden können.

Bedeutung für Windenergieanlagen

Es besteht also nunmehr erneut die Möglichkeit, Windenergieanlagen an Land ohne Schattenabschaltung und zur Nachtzeit mit maximal 4 dB erhöhtem Schallpegel gegenüber dem bisher genehmigten Wert zu betreiben (vgl. hierzu meinen LEE-Blogbeitrag vom 26.10.2022). Die genannten Abweichungen können allerdings auch dieses Mal nicht unmittelbar genutzt und umgesetzt werden, sondern es bedarf hierfür erneut einer Abweichungsentscheidung der zuständigen Immissionsschutzbehörde, die zuvor dort zu beantragen ist. Jedem Anlagenbetreiber kann daher nur empfohlen werden, noch einmal zu prüfen, ob ein von ihr/ihm realisiertes Vorhaben von der nunmehr wieder bestehenden Möglichkeit des § 31k BImSchG profitiert, und wenn ja, zeitnah einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Antragstellung für Abweichungen: Was ist zu beachten?

Zu beachten ist, dass § 31k Abs. 3 BImSchG weiterhin eine Zustimmungsfiktion für den Fall vorsieht, dass die Genehmigungsbehörde nicht binnen eines Monats nach Eingang des Antrags entscheidet. Diese Fiktion greift jedoch nur dann, wenn der Abweichungsantrag hinreichend bestimmt ist und die Voraussetzungen des § 31k Abs. 1 BImSchG im Übrigen eingehalten werden, sodass nach wie vor eine sorgfältige Prüfung des Antrags, insbesondere hinsichtlich des angegebenen Betriebsmodus, in dem die WEA nach zugelassener Abweichung in Bezug auf Schall befristet betrieben werden soll, und dem in diesem Betriebsmodus maßgeblichen Schallleistungspegel, anzuraten ist. Nach unseren Erfahrungen mit Abweichungen nach § 31k BImSchG, die im vergangenen Jahr erteilt wurden, haben die Genehmigungsbehörden solche Anträge allerdings stets bevorzugt bearbeitet und Abweichungen regelmäßig binnen weniger Tage beschieden.

Der wiedereingeführte § 31k BImSchG gilt nach aktueller Gesetzeslage bis zum 15. April 2024. Ein vorheriger Ablauf zugelassener Abweichungen ist möglich, sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die aktuell noch immer bestehende Alarmstufe gemäß Notfallplan Gas zwischenzeitlich aufheben. In diesem Fall endet die zugelassene Abweichung mit Ablauf des letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden Quartals.

Quelle: Landesverband Erneuerbare Energien NRW e. V. (LEE NRW) vom 4.9.2023
www.lee-nrw.de

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