Fördersätze für Windenergie an Land sinken ab Oktober 2018 erneut

Die Bundesnetzagentur (Link zur Startseite)Die Bundesnetzagentur hat heute die Fördersätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Windenergieanlagen an Land bekannt gegeben, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen und von Oktober bis Dezember 2018 den Betrieb aufnehmen werden. Demnach sinken die Zahlungsansprüche für diese Anlagen zum fünften Mal in Folge um maximal mögliche 2,4 Prozent. Seit Anfang 2017 ist die Förderhöhe damit um rund 17 Prozent gefallen. Dies betrifft insbesondere Anlagen, die noch unter den Bestandsschutz fallen.

Zuwachs über dem Ausbaupfad

Der Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land lag zwischen Mai 2017 und Ende April 2018 mit etwa 5.308 Megawatt oberhalb des gesetzlich festgelegten Ausbaupfads. Der hier genannte Zeitraum ist maßgeblich für die Berechnung der Fördersätze, die für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 gelten.

Bewegt sich der Zubau nahe am gesetzlichen Ausbaupfad, so ist eine geringe Absenkung der Vergütungssätze vorgesehen. Diese Absenkung verstärkt sich, je mehr der Zubau den Ausbaupfad überschreitet. Eine merkliche Unterschreitung des Ausbaupfads würde dagegen dazu führen, dass die anzulegenden Werte konstant bleiben oder sogar angehoben würden.

Berechnung der Vergütungshöhe ab 2019

Ab 2019 berechnet sich die Vergütungshöhe für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen (Kleinanlagen bis 750 kW und Pilotanlagen) aus den Zuschlagswerten bei vorangegangen Ausschreibungen. Hierunter fallen dann nur noch Pilotanlagen oder Kleinanlagen. Im Jahr 2019 wird hierfür ein Durchschnitt aus den jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet, die im Jahr 2017 ausgeschrieben wurden. Damit liegt der Vergütungssatz für Anlagen, die nach dieser Sonderregelung in 2019 in Betrieb gehen bei 4,63 Ct/kWh.

Weitere Informationen zu den Fördersätzen für Wind an Land sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu finden unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-a.

Quelle: BNetzA, 01.06.2018
www.bundesnetzagentur.de

vgl. Festlegung des Höchstwertes für die Ausschreibung für Wind an Land 2018

s. 3. Ausschreibung Wind an Land verfestigt Fehlentwicklung – Gesetzgeber muss handeln

vgl. Informationen zu Ausschreibungen Windenergie an Land

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Gemeinsame Ausschreibungen für Wind an Land und Solaranlagen nicht systemdienlich

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