STELLUNGNAHME ZUR PHOTOVOLTAIK-FREIFLÄCHENVERORDNUNG

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Der LEE NRW begrüßt es, dass die Landesregierung von der Länderöffnungsklausel in § 37c Absatz 2 EEG 2021 Gebrauch macht und damit weitere Flächen, die als Acker- und/oder Grünland genutzt werden und in einem benachteiligten Gebiet liegen, in die zulässige EEG-Flächenkulisse für Freiflächensolaranlagen einbezieht, fordert gleichzeitig aber auch eine Anhebung der Zuschlagsgrenze.

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben es vor gemacht und bereits positive Erfahrungen bei der Umsetzung gesammelt. Seit 2017 ermöglicht die Länderöffnungsklausel des EEG, dass Bundesländer per Verordnung beschließen können, dass auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten bezuschlagt werden können. Von daher ist es höchste Zeit, dass auch Nordrhein-Westfalen nachzieht und den Ausbau der Photovoltaik durch eine Öffnung von Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten für die PV-Freiflächennutzung stärkt.

Die Festlegung einer landesspezifischen Zuschlagsgrenze in Höhe von 150 MW zu installierender Leistung pro Kalenderjahr erachten wir jedoch als zu niedrig angesetzt, um als Energie- und Industrieland einen wesentlichen Beitrag zu einer signifikanten Erhöhung des PV-Anteils zu leisten. Um den dringend benötigten schnellen Ausbau der PV für eine erfolgreiche Energiewende voranzubringen, muss die genehmigungsfähige Zubaumenge erhöht werden.

Quelle: Landesverband Erneuerbare Energien NRW e. V. (LEE NRW) vom 10.6.2022
www.lee-nrw.de

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